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Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Festlegung von zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung erforderlichen Maßnahmen verpflichtete ursprünglich Kreditinstitute und sonstige relevante Institute, alle Euro-Banknoten, die sie erhalten haben und bei denen sie wissen oder ausreichende Gründe zu der Annahme haben, dass es sich um Fälschungen handelt, aus dem Verkehr zu ziehen.
Ordnungswidrig handelt, wer entgegen Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Festlegung von zum Schutz des Euro…
Nach der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 sind Kreditinstitute und alle anderen betroffenen Institute verpflichtet, alle Euro-Banknoten und -Münzen, die sie…
Unbeschadet der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, den in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 erwähnten Instituten, die die ihnen obliegenden…
Die Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 ist dahingehend geändert worden , dass ihr Adressatenkreis erweitert wurde und dass die Adressaten nunmehr verpflichtet sind,…
Die Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Festlegung von zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung erforderlichen Maßnahmen , insbesondere…
Zum Schutz der Integrität der Euro-Banknoten und um eine ordnungsgemäße Erkennung von Fälschungen zu ermöglichen, müssen die in Umlauf befindlichen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.