Erwägungsgrund 6 32001R1338
Es sollte sichergestellt werden, dass die technischen und statistischen Daten, die von den zuständigen nationalen Behörden über falsche Banknoten und Münzen sowie, soweit möglich, über nicht zugelassene Banknoten gesammelt werden, der EZB mitgeteilt werden und die zuständigen nationalen Behörden sowie — nach Maßgabe ihrer Zuständigkeiten — die Kommission Zugriff auf diese Daten haben. Darüber hinaus ist vorgesehen, dass Europol auf der Grundlage eines Abkommens zwischen Europol und der EZB Zugriff auf diese Daten hat.