Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 ist dahingehend geändert worden , dass ihr Adressatenkreis erweitert wurde und dass die Adressaten nunmehr verpflichtet sind, sicherzustellen, dass die Euro-Banknoten, die sie erhalten haben und wieder in Umlauf geben wollen, auf ihre Echtheit geprüft werden, und dass Fälschungen erkannt werden. Die Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 sieht in dieser Hinsicht vor, dass diese Überprüfung bei den Euro-Banknoten entsprechend den von der EZB festgelegten Verfahren erfolgt. Deshalb ist es angemessen, diese Verfahren in einem Rechtsakt festzulegen.
Ordnungswidrig handelt, wer entgegen Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Festlegung von zum Schutz des Euro…
Nach der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 sind Kreditinstitute und alle anderen betroffenen Institute verpflichtet, alle Euro-Banknoten und -Münzen, die sie…
Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Festlegung von zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung erforderlichen Maßnahmen…
Die Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Festlegung von zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung erforderlichen Maßnahmen , insbesondere…
Es muss sichergestellt werden, dass die im Umlauf befindlichen Banknoten und Münzen echt sind. Zu diesem Zweck sollten Kreditinstitute sowie andere…
Dieser Beschluss legt einheitliche Regeln und Verfahren für die Prüfung der Echtheit und Umlauffähigkeit und für die Wiederausgabe von Euro-Banknoten gemäß…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.