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Unbeschadet der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, den in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 erwähnten Instituten, die die ihnen obliegenden Pflichten missachten, Sanktionen aufzuerlegen, muss das Eurosystem in der Lage sein, angemessene Verwaltungsmaßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die von der EZB festgelegten Verfahren eingehalten werden und dass die durch diesen Beschluss festgelegten Regeln und Verfahren nicht mit dem Risiko umgangen werden, dass falsche und nicht umlauffähige Banknoten nicht erkannt oder zurück in Umlauf gebracht werden —
Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass diese Verordnung nicht eingehalten wird, so ergreift das betroffene Institut Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die…
Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Festlegung von zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung erforderlichen Maßnahmen…
Nach der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 vom 28. Juni 2001 zur Festlegung von zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung erforderlichen Maßnahmen sind…
Nach der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 sind Kreditinstitute und alle anderen betroffenen Institute verpflichtet, alle Euro-Banknoten und -Münzen, die sie…
Das Eurosystem informiert die Bargeldakteure soweit angemessen über Fälschungsgefahren und kann sie zum Handeln verpflichten, einschließlich der Auferlegung…
Erkennt eine NZB einen Verstoß eines Bargeldakteurs gegen Bestimmungen dieses Beschlusses, so verpflichtet sie den Bargeldakteur, innerhalb einer bestimmten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.