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Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 448/98 des Rates vom 16. Februar 1998 zur Ergänzung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 hinsichtlich der Aufgliederung der unterstellten Bankgebühr (FISIM) im Rahmen des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene (ESVG) beschließt der Rat die Aufgliederung der FISIM zur Ermittlung des Bruttosozialprodukts für die Zwecke des Haushaltsplans und der Eigenmittel der Gemeinschaft. Mit Wirkung vom 1. Januar 2002 wurde auf der Grundlage des Artikels 2 Absatz 7 Unterabsatz 1 des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom des Rates vom 29. September 2000 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften das Konzept Bruttosozialprodukt durch das Konzept des Bruttonationaleinkommens (BNE) ersetzt .
Die unterstellte Bankgebühr (FISIM) wird zur Ermittlung des Bruttonationaleinkommens für die Zwecke des Haushaltsplans und der Eigenmittel der Union…
Bis Oktober 2008 hatten alle 27 Mitgliedstaaten der Union ihre Daten einschließlich der Aufgliederung der FISIM im Einklang mit der neuen Methodik übermittelt.…
Der durch den Beschluss 2006/856/EG des Rates vom 13. November 2006 zur Einsetzung eines Ausschusses für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken…
In Artikel 2 Absatz 7 Unterabsatz 2 des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom ist festgeschrieben, dass für den Fall, dass Änderungen des Europäischen Systems…
Für die Zwecke dieses Beschlusses sollte Bruttonationaleinkommen (BNE) das BNE eines Jahres zu Marktpreisen sein, wie es von der Kommission in Anwendung des…
Führen Änderungen des ESVG 95 zu erheblichen Änderungen des BNE, die für die Zwecke dieses Beschlusses berücksichtigt werden, so nimmt die Kommission auf der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.