Erwägungsgrund 1 32010D0196
Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 448/98 des Rates vom 16. Februar 1998 zur Ergänzung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 hinsichtlich der Aufgliederung der unterstellten Bankgebühr (FISIM) im Rahmen des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene (ESVG) beschließt der Rat die Aufgliederung der FISIM zur Ermittlung des Bruttosozialprodukts für die Zwecke des Haushaltsplans und der Eigenmittel der Gemeinschaft. Mit Wirkung vom 1. Januar 2002 wurde auf der Grundlage des Artikels 2 Absatz 7 Unterabsatz 1 des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom des Rates vom 29. September 2000 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften das Konzept Bruttosozialprodukt durch das Konzept des Bruttonationaleinkommens (BNE) ersetzt.