Erwägungsgrund 4 32010D0201
Deutschland reichte am 13. August 2009 einen Antrag auf Inanspruchnahme des EGF wegen Entlassungen im Automobilsektor ein und legte bis zum 23. Oktober 2009 Zusatzinformationen zur Vervollständigung vor. Der Antrag erfüllt die gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 geltenden Voraussetzungen für die Festsetzung des Finanzbeitrags; die Kommission schlägt daher vor, einen Betrag von 6199341 EUR bereitzustellen.