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Das Vorgehen der Union nach den Artikeln 1, 2 und 3 wird Folgendes umfassen:
Demarchen gegenüber Vertragsstaaten und gegebenenfalls gegenüber Staaten, die nicht Vertragsstaaten des NVV sind, um ihre Unterstützung für die Ziele nach den Artikeln 1, 2 und 3 dieses Beschlusses zu erwirken;
Bemühungen um Einvernehmen unter den Mitgliedstaaten über Vorschläge zu wesentlichen Fragen, die im Namen der Union den Vertragsparteien zur Prüfung vorzulegen sind und die Grundlage für Beschlüsse der im Jahr 2010 vorgesehenen Konferenz zur Überprüfung des NVV bilden könnten;
Erklärungen, die von der Union in der allgemeinen Aussprache und in den Aussprachen in den drei Hauptausschüssen und ihren nachgeordneten Gremien der im Jahr 2010 vorgesehenen Konferenz zur Überprüfung des NVV abgegeben werden.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.