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Für den finanziellen Beitrag der Kommission zur Durchführung des Arbeitsprogramms werden insgesamt 15 370 000 EUR aus folgenden Haushaltslinien des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Jahr 2010 bereitgestellt: a) Haushaltslinie 17 04 07 01 : 14 000 000 EUR, b) Haushaltslinie 17 01 04 05 : 260 000 EUR, c) Haushaltslinie 17 01 04 31 : 1 110 000 EUR.
Der in Absatz 1 Buchstabe c genannte Betrag wird an die Exekutivagentur für Gesundheit und Verbraucher gezahlt und stellt einen Betriebskostenzuschuss dar.
Für verspätete Zahlungen anfallende Verzugszinsen können gemäß Artikel 83 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 denselben Haushaltslinien angelastet werden.
Ausgaben, die mit dem in Absatz 1 genannten Betrag finanziert werden, sind ab dem 1. März 2010 anrechnungsfähig. Sie werden nach den für den Gesamthaushaltsplan…
Ausgaben, die mit dem in Absatz 1 genannten Betrag finanziert werden, sind ab dem 1. März 2010 anrechnungsfähig. Die Ausgaben werden nach den für den…
Ausgaben, die mit dem in Absatz 1 genannten Betrag finanziert werden, sind ab dem 1. März 2010 anrechnungsfähig. Sie werden nach den für den Gesamthaushaltsplan…
Die Finanzierung der Beiträge gemäß den Artikeln 1 und 2 erfolgt aus der Haushaltslinie 17 04 02 01 des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften für…
Ausgaben, die mit dem in Absatz 1 genannten Betrag finanziert werden, sind ab dem 1. März 2010 anrechnungsfähig. Sie werden nach den für den Gesamthaushaltsplan…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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