Art. 5 32010D0110
Finanzierung
(1)
Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des Sonderbeauftragten in dem Zeitraum vom 1. März 2010 bis zum 31. August 2010 beläuft sich auf 1410000 EUR.
(2)
Ausgaben, die mit dem in Absatz 1 genannten Betrag finanziert werden, sind ab dem 1. März 2010 anrechnungsfähig. Die Ausgaben werden nach den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.
(3)
Über die Verwaltung der Ausgaben wird ein Vertrag zwischen dem Sonderbeauftragten und der Kommission geschlossen. Der Sonderbeauftragte ist gegenüber der Kommission für alle Ausgaben rechenschaftspflichtig.