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Für die Zwecke der Anwendung des vorliegenden Beschlusses sollte der Begriff „substanzielle Änderung“ im Sinne von Artikel 90 Absatz 4 der Durchführungsbestimmungen definiert werden.
„wesentliche Änderung“ eine Änderung der Beschaffenheit oder der Funktionsweise oder eine Erweiterung der Anlage, Feuerungsanlage, Abfallverbrennungsanlage oder…
Der in Artikel 90 Absatz 4 der Durchführungsbestimmungen genannte Begriff „substanzielle Änderungen“ sollte für die Anwendung dieses Beschlusses definiert…
Zur Anwendung dieses Beschlusses sollte der Ausdruck „substanzielle Änderung“ im Sinne des Artikels 90 Absatz 4 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002…
Zur Anwendung dieses Beschlusses sollte der Ausdruck „substanzielle Änderung“ im Sinne des Artikels 90 Absatz 4 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002…
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Begriff Die Kommission kann die Begriffsbestimmung in Absatz 1 Nummer 7 anpassen, um dem technischen Fortschritt…
Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen: Die in diesem Artikel festgelegten Begriffsbestimmungen können nach dem in Artikel 23…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.