Erwägungsgrund 9 32009D0755BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 13. Oktober 2009 betreffend die Annahme eines Beschlusses über die Finanzierung einer vorbereitenden Maßnahme im Bereich der Kontrollstellen im Jahr 2009 (2009/755/EG)
Zur Anwendung dieses Beschlusses sollte der Ausdruck „substanzielle Änderung“ im Sinne des Artikels 90 Absatz 4 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002…
Erwägungsgrund 7 32010D0230BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 23. April 2010 über die Finanzierung des Arbeitsprogramms 2010 zur Schulung in den Bereichen Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz im Rahmen des Programms „Bessere Schulung für sicherere Lebensmittel“ (2010/230/EU)
Für die Zwecke der Anwendung des vorliegenden Beschlusses sollte der Begriff „substanzielle Änderung“ im Sinne von Artikel 90 Absatz 4 der…
Erwägungsgrund 7 32010D0462BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 18. August 2010 über einen Finanzierungsbeschluss für ein Pilotprojekt zur Stärkung der Handlungskompetenz der Verbraucher sowie der Effizienz und Stabilität der europäischen Finanzmärkte durch Schulung von Verbraucherverbänden und ähnlichen Organisationen (2010/462/EU)
Der in Artikel 90 Absatz 4 der Durchführungsbestimmungen genannte Begriff „substanzielle Änderungen“ sollte für die Anwendung dieses Beschlusses definiert…
Erwägungsgrund 4 32010R0114VERORDNUNG (EU) Nr. 114/2010 DER KOMMISSION vom 9. Februar 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2229/2004 hinsichtlich des Zeitraums, der der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) für die Stellungnahme zum Entwurf eines Beurteilungsberichts für Wirkstoffe mit eindeutigen Hinweisen darauf eingeräumt wird, dass sie keine schädlichen Auswirkungen haben (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Verordnung (EG) Nr. 2229/2004 sollte daher entsprechend geändert werden.
Erwägungsgrund 4 32004R1765VERORDNUNG (EG) Nr. 1765/2004 DER KOMMISSION vom 13. Oktober 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2076/2002 hinsichtlich der weiteren Anwendung der Wirkstoffe in Anhang II (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Verordnung (EG) Nr. 2076/2002 ist daher entsprechend zu ändern.
Erwägungsgrund 9 32010D0249Dieser Beschluss ist ein Finanzierungsbeschluss im Sinne des Artikels 75 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 und des Artikels 90 der Verordnung…