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Der in Artikel 90 Absatz 4 der Durchführungsbestimmungen genannte Begriff „substanzielle Änderungen“ sollte für die Anwendung dieses Beschlusses definiert werden —
„Wesentliche Änderungen“ einer Anlage sind Maßnahmen, die die baulichen oder sicherheitstechnischen Merkmale der Anlage verändern.
Für die Zwecke der Anwendung des vorliegenden Beschlusses sollte der Begriff „substanzielle Änderung“ im Sinne von Artikel 90 Absatz 4 der…
Zur Anwendung dieses Beschlusses sollte der Ausdruck „substanzielle Änderung“ im Sinne des Artikels 90 Absatz 4 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002…
Zur Anwendung dieses Beschlusses sollte der Ausdruck „substanzielle Änderung“ im Sinne des Artikels 90 Absatz 4 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002…
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Begriff Die Kommission kann die Begriffsbestimmung in Absatz 1 Nummer 7 anpassen, um dem technischen Fortschritt…
„wesentliche Änderung“: jegliche Änderungen in Bezug auf Betrieb, Struktur, Verwaltung, Verfahren, Tätigkeiten, Produkte oder Dienstleistungen einer…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.