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Das Instrument wird — dem Bedarf entsprechend — für folgende Arten von Maßnahmen eingesetzt: a) Bürgschaften und Instrumente der Risikoteilung; b) Eigenkapitalinstrumente; c) Schuldtitel; d) Unterstützungsmaßnahmen, zum Beispiel Kommunikations-, Überwachungs-, Kontroll-, Prüf- und Bewertungstätigkeiten, die für die wirksame und effiziente Durchführung dieses Beschlusses und für die Verwirklichung seiner Ziele unmittelbar erforderlich sind.
Das Instrument steht öffentlichen und privaten Einrichtungen auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene in den Mitgliedstaaten offen, die Personen und Kleinstunternehmen in den Mitgliedstaaten Mikrofinanzierungen anbieten.
Damit die Endbegünstigten erreicht und wettbewerbs- und lebensfähige Kleinstunternehmen gegründet werden, arbeiten die in Absatz 2 genannten öffentlichen und privaten Einrichtungen eng mit Organisationen zusammen, die die Interessen der Endbegünstigten von Mikrokrediten vertreten, und mit Organisationen, die Mentoring- und Schulungsprogramme für diese Endbegünstigten anbieten, insbesondere solchen, die eine Unterstützung aus dem ESF erhalten.
Bei Maßnahmen zur Verwirklichung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer i der vorliegenden Verordnung genannten spezifischen Ziels sind die in den…
Unterstützung für Mikrofinanzinstitute und Institute, die Finanzierung für soziale Unternehmen bereitstellen, unter anderem durch Mischfinanzierungsmaßnahmen…
Im Falle von Maßnahmen, die im Rahmen des Instruments und eines anderen Unionsprogramms finanziert werden, gelten Stellen, die im Rahmen eines dieser…
Im Falle von Maßnahmen, die im Rahmen dieses Instruments und eines anderen Unionsprogramms finanziert werden, gelten Stellen, die im Rahmen eines dieser…
Insbesondere sind folgende Maßnahmen zur Verwirklichung der in Artikel 3 genannten Ziele förderfähig:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.