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Die Kommission verwaltet das Instrument gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften .
Zur Durchführung der Maßnahmen nach Artikel 4 Absatz 1, mit Ausnahme der Unterstützungsmaßnahmen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d, schließt die Kommission mit internationalen Finanzinstituten, insbesondere der EIB und dem EIF, Vereinbarungen gemäß Artikel 53d der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 und Artikel 43 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1065/2002 . Diese Vereinbarungen enthalten genaue Bestimmungen über die Haushaltsvollzugsaufgaben, die diesen Finanzinstituten übertragen werden, einschließlich Bestimmungen zum Gebot der Zusätzlichkeit sowie zur Notwendigkeit der Abstimmung mit bestehenden europäischen und nationalen Finanzinstrumenten und der Förderung einer umfassenden und ausgewogenen Berücksichtung der Mitgliedstaaten.
Zur Verwirklichung der in Artikel 2 dargelegten Zielsetzung und zur Durchführung der in Artikel 4 genannten Maßnahmen wird in den in Absatz 2 dieses Artikels genannten Vereinbarungen ferner die Verpflichtung der internationalen Finanzinstitute festgelegt, die Mittel und die Erträge, einschließlich Dividenden und Erstattungen, während eines Zeitraums von sechs Jahren ab dem Datum der Einrichtung des Instruments in Maßnahmen zu reinvestieren, die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a, b oder c genannt sind.
Bei Auslaufen des Instruments wird der der Union geschuldete Betrag gemäß der Verordnung Nr. 1296/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über ein Programm der Europäischen Union für Beschäftigung und soziale Innovation („EaSI“) für Mikrofinanzierungen und die Unterstützung für Sozialunternehmen bereitgestellt.
Die in Absatz 2 dieses Artikels genannten internationalen Finanzinstitute schließen mit den öffentlichen und privaten Anbietern von Mikrofinanzierungen im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 schriftliche Vereinbarungen, in denen ihre Verpflichtung festgelegt wird, die im Rahmen des Instruments mobilisierten Mittel entsprechend den in Artikel 2 festgelegten Zielen zu verwenden und die Informationen für die Erstellung der Jahresberichte gemäß Artikel 8 Absatz 1 zur Verfügung zu stellen.
Die Mittel für Unterstützungsmaßnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d werden von der Kommission verwaltet.
Die Maßnahmen des Instruments können entweder direkt durch die Kommission oder indirekt durch Personen oder Einrichtungennach Artikel 62 Absatz 1 der…
Gemäß der Haushaltsordnung führt die Kommission die Finanzierungen im Rahmen des Instruments entweder direkt, durch Delegationen der Union oder…
Wenn Finanzierungsinstrumente oder Haushaltsgarantien in indirekter Mittelverwaltung umgesetzt werden, trifft die Kommission Vereinbarungen mit Stellen gemäß…
Finanzierungsinstrumente dürfen gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a auf folgendem Wege in direkter Mittelverwaltung umgesetzt werden:
Die dem Instrument zugewiesenen Haushaltsmittel für Unionsmaßnahmen nach Artikel 8 dieser Verordnung, für die technische Hilfe nach Artikel 9 dieser Verordnung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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