Art. 6 32010D0297
Vertraulichkeit
(1)
Gemäß dem Beschluss 2001/264/EG des Rates vom 19. März 2001 ABl. L 101, 11.4.2001, S. 1 . unterliegen die Sitzungen und Arbeiten des Ausschusses den Sicherheitsvorschriften des Rates. Insbesondere müssen die im Ausschuss mitwirkenden Vertreter im Besitz ausreichender Sicherheitsermächtigungen sein.
(2)
Die Beratungen des Ausschusses unterliegen der Geheimhaltungspflicht, soweit der Ausschuss nicht einstimmig etwas anderes beschließt.