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Artikel 1 Bezeichnung des Gemeinsamen Ausschusses Der nach Artikel 23 des Interbus-Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen eingesetzte Gemeinsame Ausschuss wird nachstehend als „Ausschuss“ bezeichnet. Artikel 2 Vorsitz (1) Der Vorsitz des Ausschusses wird von einem Vertreter der Europäischen Kommission (nachstehend „Kommission“ genannt) im Namen der Europäischen Union wahrgenommen. (2) Der Delegationsleiter der Union, oder gegebenenfalls sein Stellvertreter, fungiert als Vorsitzender des Ausschusses. (3) Der Vorsitzende leitet die Arbeit des Ausschusses. Artikel 3 Delegationen (1) Die Vertragsparteien, für die das Übereinkommen in Kraft getreten ist (nachstehend „Vertragsparteien“ genannt), ernennen ihre in den Ausschuss entsandten Vertreter. Die Delegation der Union setzt sich aus Vertretern der Kommission zusammen und wird von Vertretern der Mitgliedstaaten unterstützt. (2) Jede Vertragspartei ernennt den Leiter ihrer Delegation und gegebenenfalls dessen Stellvertreter. (3) Jede Vertragspartei kann neue Vertreter für den Ausschuss benennen. Der Sekretär des Ausschusses wird über solche Änderungen sofort schriftlich unterrichtet. (4) Vertreter des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union können als Beobachter an den Ausschusssitzungen teilnehmen. Der Vorsitzende kann im Einvernehmen mit den anderen Delegationsleitern Personen, die keiner Delegation angehören, zur Teilnahme an einer Ausschusssitzung einladen, damit sie den Ausschuss über bestimmte Themen informieren. (5) Die Vertragsparteien informieren den Sekretär des Ausschusses mindestens eine Woche vor der Sitzung über die Zusammensetzung ihrer Delegation. Artikel 4 Sekretariat (1) Ein Vertreter der Kommission führt die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses. Der Sekretär wird vom Ausschussvorsitzenden ernannt und nimmt seine Funktion bis zur Ernennung eines neuen Sekretärs wahr. Der Vorsitzende übermittelt den anderen Vertragsparteien Name und Anschrift des Sekretärs. (2) Der Sekretär ist für die Kommunikation zwischen den Delegationen und die Übermittlung der Dokumente zuständig und beaufsichtigt die Sekretariatsarbeit. Artikel 5 Ausschusssitzungen (1) Der Ausschuss tritt auf Ersuchen mindestens einer Vertragspartei zusammen. Er wird vom Vorsitzenden einberufen. (2) Der Vorsitzende übermittelt den anderen Delegationsleitern spätestens 15 Arbeitstage vor Beginn der Sitzung die Einladung sowie den Entwurf der Tagesordnung und die Sitzungsunterlagen. (3) Eine Vertragspartei kann den Vorsitzenden darum ersuchen, die in Absatz 2 genannte Frist zu verkürzen, um der Dringlichkeit eines besonderen Falles Rechnung zu tragen. (4) Vorbehaltlich eines gegenteiligen Beschlusses der Delegationsleiter sind die Ausschusssitzungen nicht öffentlich. (5) Der Ausschuss tritt in Brüssel zusammen, sofern die Vertragsparteien sich nicht auf einen anderen Tagungsort einigen. Artikel 6 Tagesordnung (1) Der Vorsitzende erstellt zusammen mit dem Sekretär den Entwurf der Tagesordnung jeder Sitzung und legt im Benehmen mit den anderen Delegationsleitern Ort und Zeit der Sitzung fest. Der Vorsitzende übermittelt den anderen Delegationsleitern spätestens 15 Arbeitstage vor Beginn der Sitzung die vorläufige Tagesordnung. Zusammen mit der Tagesordnung werden alle notwendigen Arbeitsunterlagen übermittelt. (2) Die in Absatz 1 festgelegte Mindestfrist gilt nicht für die gemäß Artikel 5 Absatz 3 einberufenen dringenden Sitzungen. (3) Jede Vertragspartei kann bis spätestens 24 Stunden vor Sitzungsbeginn die Aufnahme zusätzlicher Punkte in die Tagesordnung beantragen. Der Antrag auf Aufnahme zusätzlicher Punkte in die vorläufige Tagesordnung ist mit Gründen zu versehen und schriftlich an den Vorsitzenden zu richten. (4) Zu Beginn der Sitzung nimmt der Ausschuss die Tagesordnung an. Der Ausschuss kann beschließen, einen nicht in der vorläufigen Tagesordnung aufgeführten Punkt in die Tagesordnung aufzunehmen. Artikel 7 Annahme von Akten (1) Die Beschlüsse des Ausschusses werden gemäß Artikel 23 Absätze 5 und 6 des Übereinkommens einstimmig von den vertretenen Vertragsparteien gefasst. Die Empfehlungen, insbesondere jene gemäß Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe g des Übereinkommens, werden einvernehmlich von den Delegationen der vertretenen Vertragsparteien ausgesprochen. Die Beschlüsse und Empfehlungen tragen die Bezeichnung „Beschluss“ bzw. „Empfehlung“, gefolgt von der laufenden Nummer, dem Datum ihrer Annahme sowie der Angabe ihres Gegenstands. (2) Die Beschlüsse und Empfehlungen des Ausschusses werden vom Vorsitzenden und vom Sekretär unterzeichnet. Der Sekretär übermittelt sie den anderen Delegationsleitern. (3) Jede Vertragsparteien kann beschließen, jeden vom Ausschuss angenommenen Akt zu veröffentlichen. (4) Die Akte des Ausschusses können im schriftlichen Verfahren angenommen werden, falls die Delegationsleiter sich hierauf verständigt haben. Der Vorsitzende unterbreitet den Entwurf eines Akts den anderen Delegationsleitern, die daraufhin angeben, ob sie den Entwurf annehmen oder ablehnen, Änderungen des Entwurfs vorschlagen oder um zusätzliche Bedenkzeit ersuchen. Wird der Entwurf angenommen, so stellt der Vorsitzende den Beschluss bzw. die Empfehlung gemäß den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 fertig. (5) Die Empfehlungen und die Beschlüsse werden in englischer, französischer und deutscher Sprache abgefasst, wobei diese Sprachfassungen verbindlich sind. Jede Vertragspartei ist für die korrekte Übersetzung der Empfehlungen und der Beschlüsse in ihre Amtssprache(n) verantwortlich. Die Übersetzung in die anderen Unionssprachen werden von der Kommission besorgt. Artikel 8 Protokoll (1) Der Sekretär erstellt innerhalb von 15 Arbeitstagen nach jeder Ausschusssitzung unter der Verantwortung des Vorsitzenden den Entwurf des Protokolls der betreffenden Sitzung. (2) In dem Protokoll wird in der Regel zu jedem Tagesordnungspunkt Folgendes vermerkt: — die Unterlagen, die dem Ausschuss vorgelegt wurden, — die Erklärungen, deren Aufnahme in das Protokoll von einer Vertragspartei beantragt wurde, — die gefassten Beschlüsse, die ausgesprochenen Empfehlungen und die angenommenen Schlussfolgerungen. (3) Der Protokollentwurf wird dem Ausschuss zur Genehmigung im schriftlichen Verfahren nach Artikel 7 Absatz 4 vorgelegt. Bleibt das schriftliche Verfahren ergebnislos, so nimmt der Ausschuss das Protokoll bei seiner nächsten Sitzung an. (4) Nach der Annahme durch den Ausschuss wird das Protokoll vom Vorsitzenden und vom Sekretär unterzeichnet und vom Sekretär verwahrt. Der Sekretär übermittelt den anderen Delegationsleitern eine Kopie. Artikel 9 Geheimhaltungspflicht Unbeschadet der Bestimmungen zur Veröffentlichung von Akten gemäß Artikel 7 Absatz 3 unterliegen die Beratungen des Ausschusses dem Berufsgeheimnis. Artikel 10 Kosten (1) Jede Vertragspartei trägt die Kosten, die ihr aus der Teilnahme an den Ausschusssitzungen entstehen. (2) Über die Aufteilung der Kosten von Aufträgen für Personen, die vom Vorsitzenden gemäß Artikel 3 Absatz 4 eingeladen wurden, entscheidet der Ausschuss. Artikel 11 Schriftverkehr Jeglicher an den Ausschussvorsitzenden gerichtete und von diesem ausgehende Schriftverkehr wird an das Ausschusssekretariat geschickt. Das Sekretariat übermittelt allen Delegationen eine Kopie jeglichen Schriftverkehrs in Bezug auf das Übereinkommen. Artikel 12 Sprachen Der Ausschuss beschließt, welche Sprachen bei den Ausschusssitzungen und in den Dokumenten verwendet werden. Die zur Sitzung einladende Vertragspartei ist nicht verpflichtet, eine Dolmetschung in die anderen Sprachen zur Verfügung zu stellen.
Gemäß Artikel 23 Absatz 3 des Interbus-Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen (nachstehend…
Artikel 1 Zusammensetzung Der Ausschuss für den Europäischen Entwicklungsfonds (nachstehend „Ausschuss“ genannt), setzt sich aus den Delegationen der…
ENTWURF BESCHLUSS Nr. …/… DES MIT DEM ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND DEN VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA über die gegenseitige Anerkennung…
„KAPITEL I DIE KOMMISSION Artikel 1 Das Kollegialprinzip Die Kommission handelt als Kollegium nach Maßgabe dieser Geschäftsordnung sowie unter Beachtung der…
„KAPITEL I KOMMISSION ABSCHNITT 1 Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 Kollegialprinzip Die Kommission handelt als Kollegium nach Maßgabe dieser Geschäftsordnung…
1. Teilnahme an Sitzungen a) Bei Verhinderung des amtierenden Vorsitzenden wird der Vorsitz von seinem Vertreter wahrgenommen. b) Mitglieder können sich zu den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.