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Gemäß Artikel 24 Absatz 1 des Übereinkommens sorgt der Gemeinsame Ausschuss für die ordnungsgemäße Durchführung des Übereinkommens. Zu diesem Zweck sollte der Ausschuss die Verwendung eines technischen Berichts für Omnibusse empfehlen, damit die Einhaltung der Bestimmungen gemäß Anhang 2 Artikel 1 und 2 des Übereinkommens besser kontrolliert werden kann.
Gemäß Artikel 24 Absatz 1 des Abkommens sorgt der Gemeinsame Ausschuss für die ordnungsgemäße Durchführung des Übereinkommens. Zu diesem Zweck sollte die…
Der Gemeinsame Ausschuss ist gemäß Artikel 24 Absatz 2 Buchstaben c des Übereinkommens beauftragt, Anhang 1 des Übereinkommens über die Anforderungen an die…
Der Gemeinsame Ausschuss ist gemäß Artikel 24 Absatz 2 Buchstaben c des Übereinkommens beauftragt, Anhang 1 des Übereinkommens über die Anforderungen an die…
Durch Artikel 23 des Übereinkommens wird ein Gemeinsamer Ausschuss eingesetzt, der für die Verwaltung des Übereinkommens zuständig ist.
Durch Artikel 18 wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, der für die Verwaltung und ordnungsgemäße Durchführung des Übereinkommens zuständig ist.
Gemäß Artikel 23 Absatz 3 des Interbus-Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen (nachstehend…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.