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Gemäß Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe b des Übereinkommens ändert der mit Artikel 23 des Abkommens eingesetzte Gemeinsame Ausschuss (im Folgenden „Gemeinsamer Ausschuss“) die in den Anhängen zu dem Übereinkommen wiedergegebenen Kontrolldokumente und sonstigen Dokumentenmuster oder passt sie an. Um zukünftige in der Union beschlossene Maßnahmen zu berücksichtigen, ändert der Gemeinsame Ausschuss nach Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe c des Übereinkommens den Anhang 1 über die Anforderungen an Personenverkehrsunternehmer sowie Anhang 2 über die auf Omnibusse anzuwendenden technischen Normen oder passt sie an. Nach Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe e des Übereinkommens ändert der Gemeinsame Ausschuss auch die Anforderungen an die Sozialbestimmungen oder passt sie an.
Gemäß Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe b) des Übereinkommens ändert der Gemeinsame Ausschuss die in den Anhängen zu dem Übereinkommen wiedergegebenen…
Der Gemeinsame Ausschuss ist gemäß Artikel 24 Absatz 2 Buchstaben c des Übereinkommens beauftragt, Anhang 1 des Übereinkommens über die Anforderungen an die…
Der Gemeinsame Ausschuss ist gemäß Artikel 24 Absatz 2 Buchstaben c des Übereinkommens beauftragt, Anhang 1 des Übereinkommens über die Anforderungen an die…
Gemäß Artikel 24 Absatz 1 des Abkommens sorgt der Gemeinsame Ausschuss für die ordnungsgemäße Durchführung des Übereinkommens. Zu diesem Zweck sollte die…
Gemäß Artikel 24 Absatz 1 des Übereinkommens sorgt der Gemeinsame Ausschuss für die ordnungsgemäße Durchführung des Übereinkommens. Zu diesem Zweck sollte der…
Gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 17 Absatz 6 des Abkommens kann der durch Artikel 11 Absatz 1 des Abkommens eingesetzte Gemeinsame Ausschuss…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.