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Der Gemeinsame Ausschuss ist gemäß Artikel 24 Absatz 2 Buchstaben c des Übereinkommens beauftragt, Anhang 1 des Übereinkommens über die Anforderungen an die Personenverkehrsunternehmer und Anhang 2 des Übereinkommens über die auf Omnibusse anzuwendenden technischen Normen anzupassen. Weiter ist der Gemeinsame Ausschuss gemäß Artikel 24 Absatz 2 Buchstaben e beauftragt, die in Artikel 8 genannten Anforderungen an die Sozialbestimmungen anzupassen, um zukünftige, innerhalb der Europäischen Union beschlossene Maßnahmen anzupassen.
Der Gemeinsame Ausschuss ist gemäß Artikel 24 Absatz 2 Buchstaben c des Übereinkommens beauftragt, Anhang 1 des Übereinkommens über die Anforderungen an die…
Gemäß Artikel 24 Absatz 1 des Übereinkommens sorgt der Gemeinsame Ausschuss für die ordnungsgemäße Durchführung des Übereinkommens. Zu diesem Zweck sollte der…
Gemäß Artikel 24 Absatz 1 des Abkommens sorgt der Gemeinsame Ausschuss für die ordnungsgemäße Durchführung des Übereinkommens. Zu diesem Zweck sollte die…
Der mit Artikel 11 des Abkommens eingesetzte Gemeinsame Ausschuss wurde mit bestimmten Aufgaben der Durchführung des Abkommens betraut und ist insbesondere…
Nach Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe a hat der Gemischte Ausschuss Beschlüsse zur Änderung von Anhang I des Übereinkommens zu fassen.
Artikel 1 Bezeichnung des Gemeinsamen Ausschusses Der nach Artikel 23 des Interbus-Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.