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Der Anwendungsbereich der Bestimmungen dieses Beschlusses kann auch auf die Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, durch eine Vereinbarung zwischen diesen Zentralbanken und der EZB erweitert werden, —
die Europäische Zentralbank, die Deutsche Bundesbank sowie andere Zentralbanken in der Europäischen Union oder den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über…
Der Euro ist die Rechnungseinheit der Europäischen Zentralbank (EZB) und der Zentralbanken der teilnehmenden Mitgliedstaaten.
Die Anwendung der Artikel 1 bis 11 der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 44/2009 geänderten Fassung wird auf die…
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1339/2001 wurde die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 auf die Mitgliedstaaten ausgedehnt, die keine teilnehmenden…
Der Austausch vertraulicher Daten zwischen der Kommission und den nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (nachfolgend die…
Mit der Verordnung (EG) Nr. 2183/2004 wurde die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2182/2004 auf die Mitgliedstaaten ausgedehnt, die keine teilnehmenden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.