Erwägungsgrund 5 32010D0033BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 27. Dezember 2010 über die Übermittlung vertraulicher Daten nach dem gemeinsamen Rahmen für Unternehmensregister für statistische Zwecke (EZB/2010/33) (2011/11/EU)
Der Anwendungsbereich der Bestimmungen dieses Beschlusses kann auch auf die Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, durch eine…
Art. 2 Abs. 3 Buchst. a Ziff. i 32016D0002die der Erfüllung der öffentlichen Aufgaben des Eurosystems oder des Europäischen Systems der Zentralbanken dienen und zwischen der EZB und den NZBen…
Erwägungsgrund 4 32016D0014BESCHLUSS (EU) 2016/868 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 18. Mai 2016 zur Änderung des Beschlusses EZB/2014/6 über die Organisation von Vorbereitungsmaßnahmen für die Erhebung von granularen Kreditdaten durch das Europäische System der Zentralbanken (EZB/2016/14)
Dieser revidierte Zeitrahmen wird in Situationen, in denen die nationalen Zentralbanken (NZBen) von Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, auf der…
Erwägungsgrund 10 32016D0019BESCHLUSS (EU) 2016/1162 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 30. Juni 2016 über die Offenlegung vertraulicher Informationen bei strafrechtlichen Ermittlungen (EZB/2016/19)
Dieser Beschluss sollte daher die Bedingungen festlegen, die von der EZB im Hinblick auf die Offenlegung vertraulicher Informationen gegenüber den nationalen…
Erwägungsgrund 15 32016R0867VERORDNUNG (EU) 2016/867 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 18. Mai 2016 über die Erhebung granularer Kreditdaten und Kreditrisikodaten (EZB/2016/13)
Zur Sicherstellung effizienter Meldeverfahren und einem angemessenen Zusammenwirken mit anderen bestehenden oder neuen Meldeverpflichtungen sollte den NZBen…
Erwägungsgrund 3 32024D2940BESCHLUSS (EU) 2024/2940 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 14. November 2024 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2023/135 (EZB/2022/51) und des Beschlusses (EU) 2015/287 (EZB/2014/61) sowie der Beschlüsse EZB/2013/53, EZB/2010/34, EZB/2008/33, EZB/2007/22 und EZB/2006/30 über die Einzahlung von Kapital, die Übertragung von Währungsreserven und die Beiträge zu den Reserven und Rückstellungen der Europäischen Zentralbank durch jeweils die Hrvatska narodna banka, die Lietuvos bankas, die Latvijas Banka, die Eesti Pank, die Národná banka Slovenska, die Zentralbank von Zypern und die Bank Ċentrali ta‘ Malta/Central Bank of Malta sowie die Banka Slovenije (EZB/2024/35)
Daher sollten der Beschluss (EU) 2023/135 der Europäischen Zentralbank (EZB/2022/51) und der Beschluss (EU) 2015/287 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/61)…