Gesetze
Gesetz wird geladen …
Gemäß Artikel 30.3 der ESZB-Satzung muss die EZB jeder NZB eines Mitgliedstaats, dessen Währung der Euro ist, eine dem Betrag der von ihr an die EZB übertragenen Währungsreserven entsprechende Forderung gutschreiben. Die Bestimmungen bezüglich der Denominierung und Verzinsung der den NZBen der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, bereits gutgeschriebenen Forderungen sollten auch auf die Denominierung und Verzinsung der Forderungen der Eesti Pank Anwendung finden.
Gemäß Artikel 30.3 der Satzung muss die EZB jeder NZB eines teilnehmenden Mitgliedstaats eine dem Betrag der von ihr an die EZB übertragenen Währungsreserven…
Mit Wirkung vom 1. Januar 2011 und vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 3 bezüglich der Abwicklungstage der Übertragungen von Währungsreserven schreibt die…
Die Höhe der von der Eesti Pank zu leistenden Beiträge wird gemäß Artikel 48.2 der ESZB-Satzung festgelegt. Die Verweisungen in Artikel 48.2 auf die „Anzahl der…
Gemäß Artikel 48.1 der ESZB-Satzung muss die nationale Zentralbank (NZB) eines Mitgliedstaats, dessen Ausnahmeregelung aufgehoben wurde, ihren gezeichneten…
Mit Wirkung vom 1. Januar 2007 und vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 3 bezüglich der Abwicklungstage der Übertragungen von Währungsreserven schreibt die…
Die Differenz (falls zutreffend) zwischen dem in Absatz 1 genannten Gesamt-Euro-Gegenwert und dem in Artikel 4 Absatz 1 genannten Betrag wird gemäß dem Abkommen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.