Erwägungsgrund 1 32010D0365
In Artikel 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2005 ist vorgesehen, dass die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands, die nicht in Anhang II der Akte genannt werden, in Bulgarien und Rumänien (im Folgenden als „betroffene Mitgliedstaaten“ bezeichnet) nur gemäß einem entsprechenden Beschluss des Rates anzuwenden sind, der nach Prüfung der Frage gefasst wird, ob die erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind.