Art. 1 32010D0396
Bei der staatlichen Schutzmaßnahme, die das Königreich Belgien zugunsten der KBC durchgeführt hat, handelt es sich um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag, die bei Erfüllung der in Anhang I aufgeführten Verpflichtungen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist.