Art. 2 32010D0396
Das Königreich Belgien setzt die Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung von den Maßnahmen in Kenntnis, die ergriffen wurden, um dieser Entscheidung nachzukommen. Außerdem legt das Königreich Belgien ab dem Datum dieser Entscheidung regelmäßig alle sechs Monate einen detaillierten Bericht vor.