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Die Einfuhr, der Erwerb oder die Beförderung von iranischem Erdgas ist verboten. Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Güter, die von dieser Vorschrift erfasst werden.
Es ist verboten, hinsichtlich der Einfuhr, des Erwerbs oder der Beförderung von iranischem Erdgas unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen, einschließlich Finanzderivaten, sowie Versicherungen und Rückversicherungen und Maklerdienste in Bezug auf Versicherungen und Rückversicherungen bereitzustellen.
Das Verbot gemäß Absatz 1 berührt nicht die Durchführung von Verträgen zur Lieferung von Erdgas durch einen anderen Staat als Iran an einen Mitgliedstaat der EU.
Folgender Artikel wird hinzugefügt: (1) Die Einfuhr, der Erwerb oder die Beförderung von iranischem Erdgas ist verboten. Die Union trifft die notwendigen…
Erdgas, bei dem es sich um ein Ursprungserzeugnis Irans handelt oder das aus Iran ausgeführt worden ist, zu erwerben, zu befördern oder in die Union…
Es ist verboten, eine Zusammenarbeit mit iranischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufzunehmen, die im Bereich des Erdgastransports nach Absatz 3…
Es ist verboten, iranische Rohöl und Erdölerzeugnisse einzuführen, zu erwerben oder zu befördern. Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der…
Es ist verboten, hinsichtlich der Einfuhr, des Erwerbs oder der Beförderung von iranischen petrochemischen Erzeugnissen unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel…
Es ist verboten, für Unternehmen in Iran, die in den in Absatz 1 genannten Schlüsselbranchen der iranischen Öl- und Erdgasindustrie tätig sind, oder für…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.