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Jede Investition in kommerzielle Tätigkeiten in der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehenden Gebieten, die mit dem Abbau von Uran oder der Herstellung oder Verwendung von Kernmaterial und -technologie zu tun hat, insbesondere Urananreicherungs- und Wiederaufbereitungstätigkeiten, alle mit Schwerwasser zusammenhängende Tätigkeiten oder Technologien im Zusammenhang mit ballistischen Flugkörpern, die als Träger für Kernwaffen dienen können, durch Iran, seine Staatsangehörigen und in Iran eingetragene oder seiner Hoheitsgewalt unterstehende Einrichtungen oder durch in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handelnde Personen oder Einrichtungen oder durch in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehende Einrichtungen ist verboten. Die Union ergreift die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Artikel, die von diesem Artikel erfasst werden.
Die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe, auf direktem oder indirektem Weg, durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder über das Hoheitsgebiet der…
Die Resolution 1929 (2010) verbietet Investitionen in kommerzielle Tätigkeiten, die mit dem Abbau von Uran oder der Herstellung oder Verwendung von Kernmaterial…
Der Verkauf, die Lieferung oder die Weitergabe von wesentlichen Ausrüstungen und Technologien durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder über das…
Der Verkauf, die Lieferung oder die Weitergabe von wesentlichen Ausrüstungen und Technologien durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder über das…
Der Verkauf, die Lieferung oder die Weitergabe von Schlüsselausrüstungen und -technologien durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder über das…
Die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe, auf direktem oder indirektem Weg, durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder über das Hoheitsgebiet der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.