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Für im Wege der in Artikel 17 Absatz 1 genannten Transaktionen getätigte Investitionen in iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die an der Herstellung von in Anhang IIa aufgeführten Gütern oder Technologien beteiligt sind, ist eine Genehmigung durch die zuständige Behörde erforderlich.
Die zuständigen Behörden erteilen die Genehmigung für die in Absatz 1 genannten Transaktionen nicht, wenn sie hinreichende Gründe für die Feststellung haben, dass die Handlung zu einer der folgenden Tätigkeiten beitragen würde:
Tätigkeiten Irans im Zusammenhang mit Anreicherung, Wiederaufbereitung oder Schwerwasser,
Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen durch Iran oder
Tätigkeiten Irans im Zusammenhang mit anderen Fragen, bezüglich deren die IAEO Besorgnis geäußert hat oder die von ihr als noch offen bezeichnet werden.
für die iranische Regierung, ihre öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen und jegliche Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in ihrem…
für iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Iran unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen, insbesondere in…
für iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Iran unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang…
Iran oder seine Regierung und seine öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen,
Iran oder seine Regierung und seine öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen,
Tätigkeiten Irans im Zusammenhang mit anderen Fragen, bezüglich deren die IAEO Besorgnis geäußert hat oder die von ihr als noch offen bezeichnet werden.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.