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Abweichend von Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a können die zuständigen Behörden die Genehmigung für eine im Wege der in Artikel 17 Absatz 1 genannten Transaktionen getätigte Investition unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen erteilen, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
die Investition ist für Ernährungs-, landwirtschaftliche, medizinische oder andere humanitäre Zwecke bestimmt, und
der Sanktionsausschuss — in Fällen, in denen es um eine Investition in eine iranische Person, Organisation oder Einrichtung geht, die an der Herstellung von in den Listen der Gruppe der Kernmaterial-Lieferländer und des Trägertechnologie-Kontrollregimes aufgeführten Gütern oder Technologien beteiligt ist — hat zuvor im Einzelfall festgestellt, dass die Transaktion eindeutig nicht zur Entwicklung von Technologien, die die proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten Irans unterstützen, oder zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beitragen würde.
Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission innerhalb von vier Wochen von den nach diesem Artikel gewährten Genehmigungen.
Unbeschadet des Artikels 1b der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 können die zuständigen Behörden die Genehmigung für eine Transaktion im Sinne von Artikel 2 Absatz…
Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit Artikeln und Technologien gemäß Artikel 1, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen,…
für iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Iran unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen, insbesondere in…
im Einzelfall Transfers betreffend Zahlungen zur Erfüllung von Ansprüchen von oder gegen eine iranische Person, Organisation oder Einrichtung oder Transfers…
Abweichend von Absatz 1 können die auf den Websites in Anhang III angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter ihnen geeignet erscheinenden…
Für im Wege der in Artikel 17 Absatz 1 genannten Transaktionen getätigte Investitionen in iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die an der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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