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Die Verbote gemäß Artikel 6 Buchstabe a bzw. b
gelten unbeschadet der Erfüllung einer Verpflichtung aufgrund von Verträgen oder Vereinbarungen, die vor dem 30. September 2025 geschlossen wurden;
stehen der Ausweitung einer Beteiligung nicht entgegen, sofern diese Ausweitung eine Verpflichtung aus einer Vereinbarung ist, die vor dem 30. September 2025 geschlossen wurde.
Die Verbote gemäß Artikel 6a Buchstabe a bzw. b
gelten unbeschadet der Erfüllung einer Verpflichtung aufgrund von Verträgen oder Vereinbarungen, die vor dem 30. September 2025 geschlossen wurden;
stehen der Ausweitung einer Beteiligung nicht entgegen, sofern diese Ausweitung eine Verpflichtung aus einer Vereinbarung ist, die vor dem 30. September 2025 geschlossen wurde.
Die Verbote gemäß Artikel 6 Buchstabe a bzw. b i) gelten unbeschadet der Erfüllung einer Verpflichtung aufgrund von Verträgen oder Vereinbarungen, die vor dem…
Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten unbeschadet der Erfüllung von Verträgen, die vor dem 27. April 2018 geschlossen wurden, oder von akzessorischen…
Die Verbote gemäß Artikel 3b gelten unbeschadet der Erfüllung bis zum 1. Januar 2026 von vor dem 30. September 2025 geschlossenen Verträgen oder von…
Die Verbote gemäß Artikel 3a gelten unbeschadet der Erfüllung bis zum 1. Januar 2026 von vor dem 30. September 2025 geschlossenen Verträgen oder von…
Die Erfüllung einer Verpflichtung im Zusammenhang mit der Lieferung von Waren aufgrund von Verträgen, die vor dem 30. September 2025 geschlossen wurden, bleibt…
Die Erfüllung von vor dem 30. September 2025 geschlossenen Verträgen oder von Nebenverträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind, bleibt…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.