Gesetze
Gesetz wird geladen …
Zur Erfüllung seines Mandats wird der Sonderbeauftragte in enger Zusammenarbeit mit den Vertretern der EU-Mitgliedstaaten in Afghanistan:
die Standpunkte der Union zu dem politischen Prozess und den politischen Entwicklungen in Afghanistan fördern;
enge Kontakte zu den einschlägigen afghanischen Institutionen, insbesondere der Regierung und dem Parlament sowie den lokalen Behörden unterhalten und deren Entwicklung unterstützen. Kontakte sollten auch zu anderen afghanischen politischen Gruppen und anderen einschlägigen Akteuren in Afghanistan unterhalten werden;
enge Kontakte zu den einschlägigen internationalen und regionalen Interessenträgern in Afghanistan, insbesondere dem Sonderbeauftragten des Generalsekretärs der Vereinten Nationen und dem Hohen Zivilbeauftragten der Nordatlantikvertragsorganisation (NATO) sowie anderen wichtigen Partnern und Organisationen unterhalten;
zu den Fortschritten im Hinblick auf das Erreichen der Ziele der Gemeinsamen Erklärung der EU und Afghanistans, des EU-Aktionsplans für Afghanistan und Pakistan, soweit dieser Afghanistan betrifft, des „Afghanistan Compact“ und des Kommuniqués der Londoner Konferenz Stellung nehmen, und zwar insbesondere in folgenden Bereichen: — ziviler Kapazitätenaufbau, insbesondere auf subnationaler Ebene, — verantwortungsvolle Staatsführung und Schaffung rechtsstaatlicher Institutionen, insbesondere einer unabhängigen Justiz, — Wahlreformen, — Reformen des Sicherheitssektors, einschließlich der Stärkung der Justizorgane, der nationalen Armee und der nationalen Polizei, — Förderung des Wachstums, insbesondere durch Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums, — Achtung der internationalen Menschenrechtsverpflichtungen Afghanistans, einschließlich der Achtung der Rechte von Personen, die zu einer Minderheit gehören, und der Rechte der Frauen und Kinder, — Achtung der demokratischen Grundsätze und der Rechtsstaatlichkeit, — Förderung der Teilhabe von Frauen an der öffentlichen Verwaltung und der Zivilgesellschaft, — Achtung der internationalen Verpflichtungen Afghanistans, einschließlich der Kooperation im Rahmen der internationalen Bemühungen zur Bekämpfung von Terrorismus, illegalem Drogenhandel, Menschenhandel sowie Verbreitung von Waffen und Massenvernichtungswaffen und dazugehörigem Material, — Erleichterung der humanitären Hilfe und der geregelten Rückkehr von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen, und — Verstärkung der Effizienz der Präsenz und der Tätigkeiten der Union in Afghanistan und Beitrag zur Erstellung der vom Rat geforderten regelmäßigen Halbjahresberichte über die Umsetzung des EU-Aktionsplans;
sich aktiv an örtlichen Koordinierungsgremien wie dem Gemeinsamem Koordinierungs- und Überwachungsrat (JCMB) beteiligen und dabei nichtteilnehmende Mitgliedstaaten uneingeschränkt über die auf diesen Ebenen gefassten Beschlüsse unterrichten;
Empfehlungen zur Teilnahme der Union an internationalen Konferenzen betreffend Afghanistan und zu den dort zu vertretenden Standpunkten der Union erteilen und zur Förderung der regionalen Zusammenarbeit beitragen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.