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Zur Erfüllung des Mandats wird der Sonderbeauftragte in enger Zusammenarbeit mit den Vertretern der Mitgliedstaaten in Afghanistan wie folgt tätig: a) Er fördert die Standpunkte der Union zu dem politischen Prozess und den politischen Entwicklungen in Afghanistan; b) er unterhält enge Kontakte zu den einschlägigen afghanischen Institutionen, insbesondere der Regierung und dem Parlament sowie den lokalen Behörden, und unterstützt deren Entwicklung. Der Sonderbeauftragte unterhält auch Kontakte zu anderen afghanischen politischen Gruppen und anderen einschlägigen Akteuren in Afghanistan; c) er unterhält enge Kontakte zu den einschlägigen internationalen und regionalen Interessenträgern in Afghanistan, insbesondere dem Sonderbeauftragten des Generalsekretärs der Vereinten Nationen und dem Hohen Zivilbeauftragten der Nordatlantikvertragsorganisation sowie anderen wichtigen Partnern und Organisationen; d) er nimmt Stellung zu den Fortschritten im Hinblick auf das Erreichen der Ziele der Gemeinsamen Erklärung der EU und Afghanistans, des EU-Aktionsplans für Afghanistan und Pakistan, soweit dieser Afghanistan betrifft, und der Konferenzen von Kabul, Bonn, Istanbul, Chicago und Tokio, und zwar insbesondere in folgenden Bereichen: — ziviler Kapazitätenaufbau, insbesondere auf subnationaler Ebene, — verantwortungsvolle Staatsführung und Schaffung der für das Vorhandensein von Rechtsstaatlichkeit erforderlichen Institutionen, insbesondere einer unabhängigen Justiz; — Wahlreformen; — Reformen des Sicherheitssektors, einschließlich der Stärkung der Justizorgane, der nationalen Armee und der nationalen Polizei, und insbesondere Entwicklung des zivilen Polizeidienstes; — Förderung des Wachstums, insbesondere durch Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums; — Achtung der internationalen Menschenrechtsverpflichtungen Afghanistans, einschließlich der Achtung der Rechte von Personen, die einer Minderheit angehören, und der Rechte der Frauen und Kinder; — Achtung der demokratischen Grundsätze und der Rechtsstaatlichkeit; — Förderung der Teilhabe von Frauen an der öffentlichen Verwaltung, an der Zivilgesellschaft und — im Einklang mit der Resolution 1325 (2000) des VN-Sicherheitsrates — am Friedensprozess; — Achtung der internationalen Verpflichtungen Afghanistans, einschließlich der Kooperation im Rahmen der internationalen Bemühungen zur Bekämpfung von Terrorismus, illegalem Drogenhandel, Menschenhandel sowie Verbreitung von Waffen und Massenvernichtungswaffen und dazugehörigem Material; — Erleichterung der humanitären Hilfe und der geregelten Rückkehr von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen und — Verstärkung der Effizienz der Präsenz und der Tätigkeiten der Union in Afghanistan und Beitrag zur Erstellung der vom Rat geforderten regelmäßigen Jahresberichte über die Umsetzung des EU-Aktionsplans; e) er beteiligt sich aktiv an örtlichen Koordinierungsgremien wie dem Gemeinsamen Koordinierungs- und Überwachungsrat und unterrichtet dabei nichtteilnehmende Mitgliedstaaten uneingeschränkt über die auf diesen Ebenen gefassten Beschlüsse; f) er erteilt Empfehlungen zur Teilnahme der Union an internationalen Konferenzen betreffend Afghanistan und zu den dort zu vertretenden Standpunkten der Union; g) er übernimmt eine aktive Rolle bei der Förderung der regionalen Zusammenarbeit durch einschlägige Initiativen, einschließlich des Istanbul-Prozesses und der Konferenz über regionale wirtschaftliche Zusammenarbeit für Afghanistan (RECCA); h) er trägt zur Umsetzung der Menschenrechtspolitik der Union und der Leitlinien der Union zu den Menschenrechten, insbesondere im Hinblick auf Frauen und Kinder in Konfliktgebieten, bei, indem er vor allem die diesbezüglichen Entwicklungen verfolgt und entsprechend tätig wird; i) er stellt nach Bedarf Unterstützung für einen integrativen Friedensprozess unter afghanischer Leitung bereit, der zu einer politischen Lösung führt, die im Einklang mit den auf der Bonner Konferenz vereinbarten „roten Linien“ steht.
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