Erwägungsgrund 3 32010D0444
Das Mandat des Sonderbeauftragten sollte bis zum 28. Februar 2011 oder so lange verlängert werden, bis der Rat auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für die Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) befindet, dass geeignete Funktionen, die den mit dem Beschluss 2010/156/GASP vorgesehenen Funktionen entsprechen, im Europäischen Auswärtigen Dienst eingeführt wurden, und er das Mandat beendet —