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Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über alle Ersuchen oder Mitteilungen nach Artikel 15 des Abkommens in der durch das Protokoll geänderten Fassung, die von ihnen ausgegangen oder bei ihnen eingegangen sind.
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über alle Ersuchen oder Mitteilungen nach Artikel 8 des Abkommens, die von ihnen ausgegangen oder…
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission in dem Bericht nach Artikel 15 über alle Abweichungen gemäß Absatz 1 Buchstaben b und c und über die Gründe, die…
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften unverzüglich nach Inkrafttreten der Verordnung mit und setzen sie von allen späteren Änderungen in…
Die Mitgliedstaaten unterrichten ferner die Kommission unverzüglich über alle Änderungen der gemäß Absatz 1 erlassenen Maßnahmen.
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über alle innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden…
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über jede Übermittlung von Angaben gemäß Absatz 1 und lassen der Kommission auf Anfrage einen Computerausdruck…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.