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Beschlüsse nach Artikel 21 Absatz 5 des Abkommens in der durch das Protokoll geänderten Fassung, mit denen Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei die Durchführung zusätzlicher Flüge oder der Eintritt in neue Märkte im Rahmen des Abkommens nicht erlaubt wird und die Vereinigten Staaten darüber unterrichtet werden oder mit denen zugestimmt wird, einen solchen Beschluss aufzuheben, werden vom Rat im Namen der Union und der Mitgliedstaaten einstimmig im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des Vertrags erlassen.
Ein Beschluss über die Aussetzung der gegenseitigen Anerkennung von behördlichen Feststellungen hinsichtlich der Eignung und Staatszugehörigkeit von…
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über jede nach Artikel 4 oder 5 des Abkommens getroffene Entscheidung, eine Genehmigung zugunsten…
Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission gemäß dem Vertrag sonstige Änderungen des Abkommens, die nicht in den…
Die Unterzeichnung des Protokolls zur Änderung des Luftverkehrsabkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika einerseits und der Europäischen…
Gemäß Artikel 3 Buchstabe C Nummer 2 des Abkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft über die Zusammenarbeit bei…
Ein Beschluss über die Beendigung der vorläufigen Anwendung des Abkommens und über eine entsprechende Mitteilung an die Vereinigten Staaten von Amerika nach…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.