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Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über jede nach Artikel 4 oder 5 des Abkommens getroffene Entscheidung, eine Genehmigung zugunsten eines Luftfahrtunternehmens der Vereinigten Staaten von Amerika zu verweigern, zu widerrufen, auszusetzen oder zu beschränken.
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über alle Ersuchen oder Mitteilungen nach Artikel 8 des Abkommens, die von ihnen ausgegangen oder bei ihnen eingegangen sind.
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über alle Ersuchen oder Mitteilungen nach Artikel 9 des Abkommens, die von ihnen ausgegangen oder bei ihnen eingegangen sind.
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission innerhalb der in Artikel 4 Absatz 4, Artikel 6 Absatz 8 bzw. Artikel 7 Absatz 5 genannten Fristen über die nach…
Die Mitgliedstaaten unterrichten unverzüglich die Kommission, wenn sich die Vereinigten Staaten von Amerika nach Artikel 14 Absatz 3 des Abkommens an sie…
Die betreffenden Mitgliedstaaten unterrichten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von jeder Genehmigung, die sie nach Maßgabe dieses Artikels erteilt…
Unbeschadet des Rechts auf Unterrichtung, das die Kommission im Rahmen anderer Regelungen besitzt, unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission über…
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über jede Übermittlung von Angaben gemäß Absatz 1 und lassen der Kommission auf Anfrage einen Computerausdruck…
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über festgestellte, diese Verordnung betreffende Unregelmäßigkeiten und Verstöße.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.