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In Angelegenheiten, die in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen, vertritt die Kommission die Gemeinschaft in Zusammenkünften der durch das VN-Übereinkommen geschaffenen Gremien, insbesondere auf der in Artikel 40 genannten Konferenz der Vertragsstaaten, und handelt im Namen der Gemeinschaft, wenn es um Fragen geht, die in die Zuständigkeit dieser Gremien fallen.
In Angelegenheiten, die in die geteilte Zuständigkeit der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten fallen, legen die Kommission und die Mitgliedstaaten vorab geeignete Modalitäten für die Vertretung der Haltung der Gemeinschaft in Zusammenkünften der durch das VN-Übereinkommen geschaffenen Gremien fest. Die Einzelheiten dieser Vertretung werden vor der Hinterlegung der Urkunde zur förmlichen Bestätigung im Namen der Gemeinschaft in einem Verhaltenskodex festgelegt.
In den in den Absätzen 1 und 2 genannten Zusammenkünften arbeiten die Kommission und die Mitgliedstaaten — sofern erforderlich nach vorheriger Absprache mit anderen betroffenen Gemeinschaftsorganen — eng zusammen, insbesondere in Fragen der Überwachung, der Berichterstattung und der Abstimmungsregelungen. Die Modalitäten zur Gewährleistung einer engen Zusammenarbeit sind ebenfalls Gegenstand des in Absatz 2 genannten Verhaltenskodex.
In Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen, ist — unbeschadet der jeweiligen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten — die Kommission die…
In Bezug auf Fragen, die in ihre Zuständigkeit fallen, wird die Gemeinschaft in dem mit Artikel 39 des Abkommens eingesetzten Gemischten Ausschuss durch die…
In den Bereichen, die in die Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen, vertritt die Kommission die Gemeinschaft auf den Zusammenkünften der Organe des…
Es ist zu regeln, unter welchen besonderen Voraussetzungen und unter welchen Umständen die Kommission in enger und ständiger Verbindung mit den zuständigen…
Die Gemeinschaft wird in dem mit Artikel 19 des Abkommens eingesetzten gemeinsamen Überwachungs- und Überprüfungsmechanismus von Vertretern der Kommission…
Die Kommission weist die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf die Bereiche hin, in denen sie Ermittlungen im Rahmen dieser Verordnung als notwendig…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.