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In Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen, ist — unbeschadet der jeweiligen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten — die Kommission die Anlaufstelle für Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Durchführung des VN-Übereinkommens gemäß dessen Artikel 33 Absatz 1. Die Einzelheiten dieser Funktion als Anlaufstelle werden vor der Hinterlegung der Urkunde zur förmlichen Bestätigung im Namen der Gemeinschaft in einem Verhaltenskodex festgelegt.
Die Mitgliedstaaten und die Kommission benennen jeweils eine oder mehrere Anlaufstellen, die um Auskunft ersuchende Personen oder Unternehmen informieren oder…
Jeder Mitgliedstaat benennt eine Anlaufstelle — in der Regel eine Behörde —, die für Kontakte mit der Kommission im Zusammenhang mit dieser Richtlinie zuständig…
In Angelegenheiten, die in die geteilte Zuständigkeit der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten fallen, legen die Kommission und die Mitgliedstaaten vorab…
Einseitige Erklärung der Gemeinschaft zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Beitrittsurkunde „Die Gemeinschaft ist in ihren in der Erklärung gemäß Artikel 27…
In den Bereichen, die in die Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen, vertritt die Kommission die Gemeinschaft auf den Zusammenkünften der Organe des…
In Bezug auf Fragen, die in ihre Zuständigkeit fallen, wird die Gemeinschaft in dem mit Artikel 39 des Abkommens eingesetzten Gemischten Ausschuss durch die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.