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Die Union und die Mitgliedstaaten werden in dem mit Artikel 18 des Abkommens in der durch das Protokoll geänderten Fassung eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss durch Vertreter der Kommission und der Mitgliedstaaten vertreten.
In Angelegenheiten, die in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen und nicht die Annahme von Beschlüssen mit bindender Rechtswirkung erfordern, wird der von der Union und ihren Mitgliedstaaten im Gemeinsamen Ausschuss zu vertretende Standpunkt von der Kommission festgelegt und dem Rat und den Mitgliedstaaten im Voraus übermittelt.
In Bezug auf Beschlüsse in Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Union fallen, wird der von der Union und ihren Mitgliedstaaten im Gemeinsamen Ausschuss zu vertretende Standpunkt auf Vorschlag der Kommission vom Rat mit qualifizierter Mehrheit festgelegt, sofern in den im Vertrag niedergelegten anwendbaren Abstimmungsverfahren nichts anderes vorgesehen ist.
In Bezug auf Beschlüsse in Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, wird der von der Union und ihren Mitgliedstaaten im Gemeinsamen Ausschuss zu vertretende Standpunkt auf Vorschlag der Kommission oder eines Mitgliedstaats vom Rat einstimmig festgelegt, es sei denn, ein Mitgliedstaat hat das Generalsekretariat des Rates binnen eines Monats nach Festlegung dieses Standpunkts davon in Kenntnis gesetzt, dass er — insbesondere aufgrund eines Parlamentsvorbehalts — dem vom Gemeinsamen Ausschuss zu verabschiedenden Beschluss nur nach Einwilligung seiner Gesetzgebungsorgane zustimmen kann.
Der Standpunkt der Union und der Mitgliedstaaten im Gemeinsamen Ausschuss wird von der Kommission vertreten, außer in Angelegenheiten, die in die ausschließliche Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen; in letztgenanntem Fall wird der Standpunkt vom Vorsitz des Rates oder, falls der Rat dies beschließt, von der Kommission vertreten.
Der Standpunkt der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten im Gemeinsamen Ausschuss wird von der Kommission dargelegt, es sei denn, es liegt eine ausschließliche…
Die Gemeinschaft wird in dem durch Artikel 3 des Abkommens eingesetzten Gemischten Ausschuss durch die Kommission vertreten, die von Vertretern der…
In Bezug auf Fragen, die in ihre Zuständigkeit fallen, wird die Gemeinschaft in dem mit Artikel 39 des Abkommens eingesetzten Gemischten Ausschuss durch die…
Die Kommission legt nach Konsultation des vom Rat eingesetzten Sonderausschusses den von der Union im Gemeinsamen Ausschuss der Parteien zu vertretenden…
Die Union wird in dem nach Artikel III der Vereinbarung eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss von der Kommission vertreten, die von Vertretern der Mitgliedstaaten…
Die Union wird in dem nach Artikel III der Vereinbarung eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss von der Kommission vertreten, die von Vertretern der Mitgliedstaaten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.