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Um einem Subventionswettbewerb unter den Mitgliedstaaten vorzubeugen, sollte die Finanzierung im Rahmen dieses Beschlusses auf 50 % der maßgeblichen Kosten beschränkt werden, sofern die Gesamtfinanzierungssumme im Rahmen dieses Beschlusses nach Maßgabe der Richtlinie 2003/87/EG die Grenze von 15 % der insgesamt verfügbaren Zertifikate nicht überschreitet, anderenfalls sollte die Finanzierung auf 15 % der insgesamt verfügbaren Zertifikate beschränkt werden. Die Finanzierung sollte ferner eine umfangreiche Kofinanzierung durch den Betreiber ergänzen. Um zu vermeiden, dass Projekte, die aus dem EEPR finanziert werden, bevorzugt werden, sollte die Finanzierung im Rahmen dieses Beschlusses um den Betrag gekürzt werden, der aus dem EEPR gezahlt wird.
Abweichend von Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 gilt für die Beteiligung des EFF an gemäß dieser spezifischen Maßnahme finanzierten Vorhaben eine…
Vorbehaltlich Artikel 10a Absatz 8 Unterabsatz 4 Satz 4 der Richtlinie 2003/87/EG beträgt die Finanzierung im Rahmen dieses Beschlusses 50 % der maßgeblichen…
Die EEPR-Unterstützung beträgt höchstens 50 % der förderfähigen Kosten.
Die EEPR-Unterstützung beträgt höchstens 50 % der förderfähigen Kosten.
Die EEPR-Unterstützung beträgt höchstens 80 % der gesamten förderfähigen Investitionskosten.
Auf begründeten Antrag eines Mitgliedstaats kann die Kommission für die einzelnen Vorhaben eine Vorfinanzierung in Höhe von bis zu 50 % der mit der Entscheidung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.