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Für die Zwecke der Durchführung der vorliegenden Verordnung wird den in der in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 genannten Liste aufgeführten nationalen statistischen Ämtern und anderen einzelstaatlichen Stellen im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 ein Finanzbeitrag der Union aus dem mit der Verordnung (EU) 2021/690 eingerichteten Binnenmarktprogramm zu folgenden Zwecken bereitgestellt: Ein Finanzbeitrag kann auch aus dem Gesamthaushaltsplan der Union bereitgestellt werden.
Anpassungen der für die Entwicklung und Umsetzung neuer oder verbesserter Datenquellen, Methoden, gemeinsamer Datennutzung, statistischer Einheiten, Themen, Einzelthemen und Variablen und deren Untergliederungen erforderlichen Infrastrukturen und Schulungen in den nationalen statistischen Systemen,
Vorbereitung und Durchführung von zusätzlichen statistischen Datenerhebungen gemäß Artikel 5 Absatz 9,
die Beteiligung der Mitgliedstaaten an repräsentativen Pilot- und Machbarkeitsstudien gemäß Artikel 13.
Die Höhe des Finanzbeitrags der Union gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 wird vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Finanzmitteln im Einklang mit den Vorschriften des Binnenmarktprogramms im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens festgelegt. Die in der in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 genannten Liste aufgeführten nationalen statistischen Ämter und anderen einzelstaatlichen Stellen können im Einklang mit den jeweils geltenden Vorschriften dieser Programme auch Unterstützung aus anderen anwendbaren Finanzierungsprogrammen der Union beantragen. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten Unterstützung aus dem Instrument für technische Unterstützung beantragen, um die Qualität von Statistiken zu verbessern und Methoden zur Unterstützung der Anforderungen der vorliegenden Verordnung zu entwickeln, wobei dies im Einklang mit den Vorschriften des Instruments für technische Unterstützung und dessen Ziel erfolgen muss, die Produktion und Bereitstellung von Daten und Statistiken sowie die diesbezügliche Qualitätskontrolle zu verbessern.
Der Finanzbeitrag der Union gemäß Absatz 1 darf 90 % der förderfähigen Kosten nicht überschreiten.
Für die Durchführung dieser Verordnung kann die Union den nationalen statistischen Ämtern und anderen auf der gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr.…
Für die Durchführung dieser Verordnung kann den in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 genannten nationalen statistischen Ämtern und anderen…
Folgender Artikel wird eingefügt: Finanzierung 1. Für die Durchführung dieser Verordnung stellt die Union den in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr.…
Zur Durchführung der vorliegenden Verordnung wird im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates den…
Für die Durchführung dieser Verordnung gewährt die Union den nationalen statistischen Ämtern und anderen nationalen Behörden im Sinne des Artikels 5 Absatz 2…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.