Beschluss 2010/766/GASP des Rates vom 7. Dezember 2010 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP über die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias
Die Definition der Personen, die aufgrund von Artikel 12 der Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP überstellt werden können, sollte im Einklang mit den Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen präzisiert werden.
Erwägungsgrund 6 32010D0766
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