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Im Sinne dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck
„Steinkohle“ oder „Kohle“ die höher und mittel inkohlten Kohlesorten sowie die niedriger inkohlten „A“- und „B“-Sorten im Sinne des internationalen Kohle-Klassifizierungssystems der UN-Wirtschaftskommission für Europa ;
„Stilllegung“ die dauerhafte Einstellung der Produktion und des Verkaufs von Steinkohle;
„Stilllegungsplan“ den von einem Mitgliedstaat aufgestellten Plan mit den Maßnahmen zur endgültigen Stilllegung von Steinkohleproduktionseinheiten;
„Steinkohleproduktionseinheit“ die Gesamtheit aller Kohlegewinnungsorte und ihre Infrastruktur, untertage oder übertage, die dazu geeignet ist, Steinkohle unabhängig von anderen Teilen des Unternehmens zu fördern;
„Geschäftsjahr“ das Kalenderjahr oder jeden anderen Zwölfmonatszeitraum, der für Verträge in der Kohleindustrie als Bezugszeitraum verwendet wird;
„Produktionskosten“ alle Kosten der laufenden Produktion; hierunter fallen neben den Förderkosten auch die Kosten für die Aufbereitung der Kohle, insbesondere Waschen, Klassieren und Sortieren, die Kosten für den Transport zum Ort der Verwendung sowie die normale Abschreibung und die marktkonforme Zinsbelastung des geliehenen Kapitals;
„Verluste aus der laufenden Produktion“ die positive Differenz zwischen den Steinkohleproduktionskosten und dem Verkaufspreis am Ort der Verwendung, der zwischen den Vertragsparteien entsprechend den Bedingungen auf dem Weltmarkt frei vereinbart wurde.
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