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Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 4 des den Verträgen beigefügten Protokolls (Nr. 36) über die Übergangsbestimmungen sieht vor, dass bis zum 31. Oktober 2014, sofern ein Rechtsakt des Rates mit qualifizierter Mehrheit erlassen wird, auf Antrag eines Mitglieds des Rates überprüft wird, ob die Mitgliedstaaten, die diese qualifizierte Mehrheit bilden, gemäß den Bevölkerungszahlen in Anhang III Artikel 1 der Geschäftsordnung des Rates (im Folgenden „Geschäftsordnung“) mindestens 62 % der Gesamtbevölkerung der Union repräsentieren.
Artikel 11 Absatz 5 der Geschäftsordnung des Rates (nachstehend „Geschäftsordnung“ genannt) sieht vor, dass für den Fall, dass ein Beschluss des Rates mit…
Artikel 11 Absatz 5 der Geschäftsordnung des Rates (nachstehend „Geschäftsordnung“ genannt) sieht vor, dass für den Fall, dass ein Beschluss des Rates mit…
Artikel 11 Absatz 5 der Geschäftsordnung des Rates (nachstehend „Geschäftsordnung“ genannt) sieht vor, dass sofern ein Beschluss des Rates mit qualifizierter…
Artikel 11 Absatz 5 der Geschäftsordnung des Rates (nachstehend „Geschäftsordnung“ genannt) sieht vor, dass für den Fall, dass ein Beschluss des Rates mit…
Ist ein Beschluss des Rates mit qualifizierter Mehrheit zu fassen, so wird auf Ersuchen eines Ratsmitglieds überprüft, ob die Mitgliedstaaten, die diese…
Gemäß Artikel 205 Absatz 4 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, Artikel 118 Absatz 4 des Vertrags zur Gründung der Europäischen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.