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Bis zum 31. März 2017 gilt Folgendes: Ist für eine Beschlussfassung des Rates eine qualifizierte Mehrheit erforderlich, kann ein Mitglied des Rates beantragen, dass die Beschlussfassung mit der qualifizierten Mehrheit nach Artikel 3 Absatz 3 des dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls Nr. 36 über die Übergangsbestimmungen erfolgt. In diesem Fall kann ein Mitglied des Rates beantragen, dass überprüft wird, ob die Mitgliedstaaten, die diese qualifizierte Mehrheit bilden, mindestens 62 % der Gesamtbevölkerung der Union ausmachen.
Bis zum 31. März 2017 gilt Folgendes: Ist für eine Beschlussfassung des Rates eine qualifizierte Mehrheit erforderlich, kann ein Mitglied des Rates beantragen,…
Artikel 3 Absatz 3 Unterabsätze 1 und 4 des den Verträgen beigefügten Protokolls Nr. 36 über die Übergangsbestimmungen sieht vor, dass bis zum 31. Oktober 2014,…
Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 4 des den Verträgen beigefügten Protokolls (Nr. 36) über die Übergangsbestimmungen sieht vor, dass bis zum 31. Oktober 2014,…
Artikel 3 Absatz 3 Unterabsätze 1 und 4 des den Verträgen beigefügten Protokolls (Nr. 36) über die Übergangsbestimmungen sieht vor, dass bis zum 31. Oktober…
Artikel 3 Absatz 3 Unterabsätze 1 und 4 des den Verträgen beigefügten Protokolls (Nr. 36) über die Übergangsbestimmungen sieht vor, dass bis zum 31. Oktober…
Artikel 3 Absatz 3 Unterabsätze 1 und 4 des den Verträgen beigefügten Protokolls (Nr. 36) über die Übergangsbestimmungen sieht vor, dass bis zum 31. Oktober…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.