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Es ist daher erforderlich, den Wortlaut der Anlagen 1, 2, 5, 6, 10 und 11 des Anhangs 11 des Agrarabkommens anzupassen —
Die Anlagen 1, 2, 5, 6, 10 und 11 des Anhangs 11 des Agrarabkommens werden nach Maßgabe der Anhänge I bis VI des vorliegenden Beschlusses geändert.
Seit der letzten Änderung der Anlagen des Anhangs 11 des Agrarabkommens sind die Rechtsvorschriften der Anlagen 1, 2, 5, 6 und 10 des Anhangs 11 dieses…
Die Anlagen des Anhangs 11 des Agrarabkommens wurden zuletzt durch den Beschluss Nr. 1/2008 des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der…
Die Anlagen des Anhangs 11 des Agrarabkommens wurden erstmals durch den Beschluss Nr. 2/2003 des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der…
Die Änderungen der Anhänge I, II und III des Übereinkommens erfordern daher Änderungen der Anhänge A, B und C des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 338/97.
Anhang XX des Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.