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Seit der letzten Änderung der Anlagen des Anhangs 11 des Agrarabkommens sind die Rechtsvorschriften der Anlagen 1, 2, 5, 6 und 10 des Anhangs 11 dieses Abkommens ebenfalls geändert worden. Die in Anlage 11 des Anhangs 11 des Agrarabkommens genannten Kontaktstellen sollten daher aktualisiert werden.
Die Anlagen 1, 2, 5, 6, 10 und 11 des Anhangs 11 des Agrarabkommens werden nach Maßgabe der Anhänge I bis VI des vorliegenden Beschlusses geändert.
Es ist daher erforderlich, den Wortlaut der Anlagen 1, 2, 5, 6, 10 und 11 des Anhangs 11 des Agrarabkommens anzupassen —
Die Anlagen des Anhangs 11 des Agrarabkommens wurden zuletzt durch den Beschluss Nr. 1/2008 des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der…
Die Anlagen des Anhangs 11 des Agrarabkommens wurden erstmals durch den Beschluss Nr. 2/2003 des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der…
Anlage 11 des Anhangs 11 des Agrarabkommens erhält folgende Fassung: „Anlage 11 Kontaktstellen 1. Für die Europäische Union: Der Direktor Tiergesundheit und…
Die Artikel 11a und 16 sowie Anhang III und der Anhang des Protokolls Nr. 2 des Assoziationsabkommens sollten daher geändert werden, um diese Unstimmigkeiten zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.