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BESCHLUSS Nr. 1/2010 DES MIT DEM ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT ÜBER DEN HANDEL MIT LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGNISSEN GEBILDETEN GEMISCHTEN VETERINÄRAUSSCHUSSES vom 1. Dezember 2010 zur Änderung der Anlagen 1, 2, 5, 6, 10 und 11 des Anhangs 11 des Abkommens (2010/797/EU)
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