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Zum Schutz ihrer finanziellen Interessen sollte die Union berechtigt sein, nach den Bedingungen, die in den zwischen der Union und der BONUS-EWIV zu treffenden Vereinbarungen festgelegt sind, ihren Finanzbeitrag zu kürzen, zurückzuhalten oder einzustellen, falls BONUS in ungeeigneter Weise, nur teilweise oder verspätet durchgeführt wird oder falls die teilnehmenden Staaten ihren Beitrag zur Finanzierung von BONUS nicht, nur teilweise oder verspätet leisten.
Wird BONUS nicht oder in ungeeigneter Weise, nur teilweise oder verspätet durchgeführt, so kann die Union ihren Finanzbeitrag unter Berücksichtigung der…
Bei der Durchführung von BONUS ergreifen die teilnehmenden Staaten alle erforderlichen legislativen, regulatorischen, administrativen und sonstigen Maßnahmen,…
Nachweis durch die BONUS-EWIV, dass sie in der Lage ist, BONUS durchzuführen, einschließlich der Entgegennahme, Zuweisung und Überwachung des Finanzbeitrags der…
Die Union leistet für die gesamte Laufzeit von BONUS einen Finanzbeitrag, der 50 Mio. EUR nicht übersteigt; dies erfolgt in der Strategiephase gemäß der…
Der Beitrag der Union zu BONUS sollte 50 Mio. EUR für dessen gesamte Laufzeit nicht übersteigen und, ohne dass die genannte Obergrenze überschritten wird, dem…
Verpflichtung zur Unterlassung jeglicher Handlungen, die einen Interessenkonflikt im Sinne von Artikel 52 Absatz 2 der Haushaltsordnung hervorrufen könnten;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.